Wie führt man den akademischen Grad?

Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade werden üblicherweise hinter dem Namen geführt. Diplom- und Doktorgrade werden vor dem Namen geführt.

Es wird nur der höchste erlangte Grad dem Namen hinzugefügt:

  • Wer einen Master-Abschluss erlangt hat, führt daher nicht mehr die Angabe des grundständigen Studienabschlusses; so wird bspw. aus "Dipl. Finanzw. (FH) Max Mustermann" vielleicht ein "Max Mustermann, LL.M." oder aus "Erika Mustermann, B.A." eine "Erika Mustermann, M.Sc.".
  • Wer promoviert wurde und damit den höchsten akademischen Grad erlangt hat, führt nicht mehr die Angabe des vorangegangenen Studienabschlusses; somit wird aus "Max Mustermann, LL.M." vielleicht ein "Dr. jur. Max Mustermann" oder aus "Erika Mustermann, M.Sc." eine "Dr. phil. Erika Mustermann".
  • Das "Stapeln" von Abschlussbezeichnungen ist unüblich, kann aber in beruflichen Kontexten nützlich sein: "Max Mustermann, M.A., LL.M.".

Grade dürfen nur in der Form geführt werden, die in der Verleihungsurkunde angegeben ist!

Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nach wie vor nicht weggelassen werden. Das Weglassen wäre eine Straftat, da das Diplom nicht an einer Universität erworben wurde.

Hintergrund ist dazu, dass die deutschen FH-Diplomabschlüsse international dem Bachelor gleichgestellt sind; die deutschen Univ.-Diplomabschlüsse sind hingegen dem Master gleichgestellt. Dies gilt bereits seit den 2003 von der Kultusministerkonferenz, also den Gesetzgebern der Hochschulgesetze, beschlossenen Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen:

„A.8. Gleichstellungen

    • Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen.
    • Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.“

    Quelle

Wer also den bei seiner Diplomvergabe vorgegebenen Zusatz "(FH)" weglässt, schreibt sich selbst seinen Abschluss vom Bachelor- auf das Masterniveau um und führt somit zu Unrecht einen höheren, nicht selbst erworbenen akademischen Grad.

In diesem Kontext ist auch die Vorgabe der Hochschulgesetze für alle Hochschulprüfungen zu beachten: „Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.“ (Quelle: HG NRW §65 Abs. 1 Satz 2)

Dies bedeutet, dass Lehrende, deren höchster Studienabschluss das FH-Diplom war, keinesfalls in Masterstudiengängen lehren und prüfen dürfen. Auch eine Professor-Ernennung ersetzt nicht die o. g. gesetzliche Anforderung.

Der spätere Erwerb eines Masterabschlusses adelt oder veredelt nicht den früheren FH-Diplomabschluss zu einem Uni-Diplom; das frühere FH-Diplom kann also auch weiterhin nur als solches erkennbar geführt werden.

Die unrechtmäßige Führung eines akademischen Grades ist in Deutschland eine Straftat gemäß § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) und kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Ehrendoktorwürden (Dr. h. c.) ehren Verdienste. Sie sind jedoch keine akademischen Grade, welche man nur durch Bestehen einer zugehörigen Hochschulprüfung erlangen kann, sondern Titel, die keiner zugehörigen Hochschulprüfung bedürfen.

Auch alle Professorenbezeichnungen sind verliehene Titel, nicht aber erlangte akademische Grade.

Die unrechtmäßige Führung eines akademischen Grades oder eines Titels - auch ausländischer Herkunft - ist in Deutschland eine Straftat gemäß § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) und kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Bachelor-Bezeichnungen

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat in ihren Strukturvorgaben festgelegt, dass in Deutschland folgende Abschlussbezeichnungen zu verwenden sind:

  • Bachelor of Arts (B.A.) = Absolventen der Sozial-, Sprach-, Kultur-, Informations- und Wirtschaftswissenschaften
  • Bachelor of Science (B.Sc.) = Absolventen der Architektur-, Natur-, Human-, Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften, Mathematik sowie der Informatik
  • Bachelor of Engineering (B.Eng.) = Absolventen der Ingenieurswissenschaften
  • Bachelor of Laws (LL.B.) = Absolventen der Rechtswissenschaften
  • Bachelor of Education (B.Ed.) = Absolventen des Lehramtstudiums

An Kunst- und Musikhochschulen kommen außer dem Bachelor of Arts folgende Abschlussbezeichnungen hinzu:

  • Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) = Absolventen der Studiengänge zur (bildenden) Kunst
  • Bachelor of Music (B.Mus.) = Absolventen musischer Studiengänge
  • Bachelor of Musical Arts (B.M.A.) = Absolventen des Studiums Operngesang

Der Absolvent muss die Abschlussbezeichnung so führen, wie sie verliehen wurde, und dies ohne Zusatz der studierten Fachrichtung oder des Studiengangsnamens.

Die Bezeichnung wird hinter dem Namen geschrieben, beispielsweise Erika Mustermann, B.A. (ohne Leerschritt zwischen B. und A.!), oder in Worten nachgestellt: Erika Mustermann, Bachelor of Arts.

Der Bachelor-Grad darf nicht um einen fachlichen Zusatz oder einen Hinweis auf die Art der Bildungseinrichtung ergänzt werden, die den Bachelor-Grad verliehen hat (z. B.: (FH) oder (Univ.)). Der Grund dafür ist, dass es in Deutschland keine für die Hochschulart spezifisch unterschiedlichen Vorgaben (z. B. Dauer des Studiums) gibt und alle Hochschularten denselben Akkreditierungsanforderungen unterliegen.

Master-Bezeichnungen

Konsekutive Masterstudiengänge bauen auf einen entsprechenden Bachelor auf. Ebenso kann nach einem Diplom-Studiengang ein Master-Studiengang absolviert werden. Für konsekutive Studiengänge gibt es zur Vereinfachung nur die folgenden sieben Mastergrade. Fachliche Zusätze sind dabei nicht möglich.

  • Master of Arts (M.A.) = Absolventen in Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaft, Kunstwissenschaft, Künstlerisch angewandte Studiengänge, Darstellende Kunst, teilw. Wirtschaftswissenschaften
  • Master of Science (M.Sc.) = Absolventen in Naturwissenschaften, Mathematik, Informatik, teilw. Ingenieurwissenschaften, teilw. Wirtschaftswissenschaften
  • Master of Engineering (M.Eng.) = Absolventen in Ingenieurwissenschaften
  • Master of Laws (LL.M.) = Absolventen in Rechtswissenschaften (außer Staatsexamen)
  • Master of Fine Arts (M.F.A.) = Absolventen in Freier Kunst, "künstlerischen Kernfächern" an Kunsthochschulen
  • Master of Music (M.Mus.) = Absolventen in Musik
  • Master of Education (M.Ed.) = Voraussetzungen für ein Lehramt

Die Abschlussbezeichnungen weiterbildender, nicht-konsekutiver Masterstudiengänge können von den Hochschulen abweichend von den Bezeichnungen für konsekutive Masterstudiengänge vergeben werden. Die Abschlussbezeichnungen müssen aber nicht von denen für konsekutive Masterstudiengänge abweichen. Etwa jeder zehnte weiterbildende, nicht-konsekutive Masterstudiengang verleiht eine abweichende Abschlussbezeichnung, davon die Hälfte den Master of Business Administration (MBA).

Der Absolvent muss die Abschlussbezeichnung so führen, wie sie verliehen wurde, und dies ohne Zusatz der studierten Fachrichtung oder des Studiengangsnamens.

Die Bezeichnung wird hinter dem Namen geschrieben, beispielsweise Erika Mustermann, M.A. (ohne Leerschritt zwischen M. und A.!), oder in Worten nachgestellt: Erika Mustermann, Master of Arts. Oder auch: Erika Mustermann, MBA bzw. Erika Mustermann, Master of Business Administration.

Doktortitel

Auch sie dürfen nur mit der Bezeichnung geführt werden, die in der Verleihungsurkunde angegeben ist.

In deutschsprachigen Ländern erfolgt dies stets mit dem Zusatz einer Fachrichtung der jeweils verleihenden Fakultät, z. B. "phil." oder "rer. nat." oder "rer. pol". Dieser Zusatz muss zwar nicht geführt werden; wenn er aber geführt wird, darf das nicht anders als verliehen geschehen.

Der Rest der globalen akademischen Welt kennt auch andere Titel. Um sie in Deutschland führen zu können, müssen sie vor allem als gleichwertig anerkannt sein. Ein PhD kann beispielsweise sogar als "Dr." in Deutschland geführt werden, wenn er als gleichwertig anerkannt ist.

Nicht jedoch wäre das eigenmächtige Ergänzen jener Zusätze möglich, die man in Deutschland verleiht ("rer. pol."), da nicht so verliehen.

Inhaber ausländischer Doktoratstitel müssen sie daher entweder so führen, wie dort verliehen, oder aber - falls zulässig - als "Dr." ohne jegliche Zusätze führen.

Die fakultätseigenen Zusätze, die dem deutschen Hochschulrecht folgen und normalerweise im Ausland jedoch nicht gegeben sind, dürfen keinesfalls nach Belieben selbst hinzugefügt werden.

Ein "Dr. phil." kann also ebensowenig aus den Niederlanden importiert werden wie ein "Dr. rer. pol." aus Italien.

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