In Vollzeit arbeiten und studieren? Nein!

10. Jan 2022

Welche rechtlichen Probleme riskiert eigentlich, wer als Vollzeitstudent mehr als 20 Wochenstunden arbeitet?

Mitunter beginnen manche Studierenden ihr Studium „in Vollzeit“, lassen sich dann aber von einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit verlocken und glauben, beides parallel realisieren zu können. Dies ist bei Masterstudierenden inzwischen immer häufiger zu beobachten.

Die Kultusminister der deutschen Länder hatten jedoch bereits 2003 festgelegt, dass ein Vollzeitstudium mit einer Vollzeit-Arbeitstätigkeit keinesfalls vereinbar ist.

Ein Vollzeitstudiengang wäre für Vollzeit-Berufstätige nicht „studierbar“, man müsste sich stattdessen für einen Teilzeitstudiengang (berufsbegleitendes Studium) mit geringerem Zeitaufwand entscheiden – oder hätte sich von Beginn an für ein duales Studium entscheiden müssen, das Studium und Beruf kombiniert.

In Zahlen ausgedrückt: Wenn an einer Hochschule pro Studienjahr im Vollzeitstudium 60 „Leistungspunkte“ (LP) à 25 h (also jährlich 1.500 h) zu realisieren sind, beträgt „die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 - 900 Stunden. Die Hochschulen haben die Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der Studierenden im Akkreditierungsverfahren nachvollziehbar darzulegen“ (Quelle: Ländergemeinsame Strukturvorgaben der deutschen Kultusminister).

Das entspricht 32 Stunden pro Woche bei 46 Studienwochen im Jahr. An Hochschulen, die 30 h pro LP ansetzen, wären gar 39 Stunden Studienzeit wöchentlich fällig.

Es ist einleuchtend, dass niemand 32 bis 39 Stunden pro Woche parallel zu einer Vollzeit-Berufstätigkeit studieren könnte.

Zudem entstehen Probleme mit den Sozialversicherungen und den Verkehrsverbünden, sobald Vollzeitstudierende mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind.

Folgen

Ein Verstoß gegen die KMK-Vorgaben, die sich in der Praxis darin konkretisiert haben, dass Vollzeitstudierende als „Werkstudent:innen“ nur für max. 20 Wochenstunden erwerbstätig sein dürfen, führt auf verschiedenen Ebenen zu diesen und womöglich weiteren, mitunter kostenträchtigen Folgen:

  1. Die Kranken- und Sozialversicherung dieser Studierenden kann nicht so weiterbestehen, als seien sie Vollzeitstudierende (weitere Informationen dazu). Bei der Einschreibung in den Vollzeitstudiengang der Hochschule musste ja der zugehörige Versicherungsnachweis vorgelegt werden; trifft dieser jedoch nicht (mehr) zu, muss die Hochschule darüber informiert werden.
    Die Hochschule muss nun daraus allein schon wegen der beiden nächsten Punkte aktiv Konsequenzen ziehen, sobald ihr bekannt wird, dass bei jemandem der Vollzeitstudienstatus faktisch nicht mehr gegeben ist.
  2. Die nur mit einem Vollzeitstudium, also für „ordentlich Studierende“ gegebene Möglichkeit zum Nutzen des kostengünstigen, subventionierten Semestertickets der regionalen Verkehrsbetriebe und Verkehrsverbünde darf nicht mehr in Anspruch genommen, sondern muss formal beendet werden.
    Wer für einen Vollzeitstudiengang eingeschrieben ist, aber nicht mehr nur in Teilzeit (max. 20 Stunden pro Woche) sondern darüber hinaus in Vollzeit erwerbstätig wird, nutzt das mit dem Vollzeitstudiengang gekoppelte Semesterticket widerrechtlich, muss also als ständiger Schwarzfahrer mit einer sicherlich nicht karrierefördernden Strafverfolgung rechnen.
    Stattdessen könnte er prinzipiell zwar das für berufsbegleitend Studierende 2015 in NRW neu geschaffene „DualTicket“ nutzen, dies wäre aber erst nach formalem Wechsel in einen Teilzeit- / berufsbegleitenden Studiengang möglich, der wegen der o. g. Studierbarkeit mindestens ein, oft sogar zwei Semester länger dauert. (Weitere Infos)
  3. Die Hochschule hatte den Studiengang als Vollzeitstudiengang akkreditieren lassen und verstößt gegen die Studierbarkeitsvorgabe der KMK, wenn sie wissentlich Teilnehmer:innen zulässt, die parallel einer Berufstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen: „Die Hochschulen haben die Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der Studierenden im Akkreditierungsverfahren nachvollziehbar darzulegen.“ (Quelle)
    Die Hochschule könnte infolgedessen die Akkreditierung und Zulassung ihres Studiengangs verlieren.

Hinweis

Berufsbegleitendes Studium wird bei den Akkreditierungen i. d. R. auf maximal 600 Studiumsstunden pro Halbjahr beschränkt, dies entspricht 20 LP (bei 30 h Workload pro LP) bzw. 24 LP (bei 25 h Workload pro LP).

Weitere ausführliche Informationen:

Fazit

Vollzeitstudierende sollten bis zum bestandenen Abschlussexamen von einer Erwerbstätigkeit über die Grenzen des „Werkstudenten“ hinaus unbedingt Abstand nehmen.

Lässt sich das jedoch nicht so gestalten, sollten sie sich umgehend mit ihrer Studienberatung zusammensetzen und darauf dringen, dass die Hochschule sie aus dem Status von Vollzeitstudierenden entlässt, zugunsten dem von Teilzeitstudierenden – und dass sie ihnen die verbleibende Studienzeit entsprechend verlängert, falls es keine berufsbegleitend zugelassene Studienvariante an der Hochschule gibt.

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Kommentare

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