Plagiate schon bei Hausarbeit vermeiden

21.01.2017

Nicht erst bei Doktorarbeiten gelten die Grundanforderungen des wissenschaftlichen Arbeitens. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt.

Der VGH (Urteil vom 09.02.2015; AZ 9 S 327/14) stimmte dem Verwaltungsgericht Sigmaringen zu, das in der Vorinstanz dargelegt hatte, zu diesen Grundanforderungen gehöre, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offenzulegen sind.

Auch jede Behauptung ist zu belegen! (Ausschnitt einer Hausarbeit)
Auch jede Behauptung ist zu belegen! (Ausschnitt einer Hausarbeit)

In diesem Fall ging es um Plagiatsvorwürfe zu einer Abschlussarbeit. Die im Urteil genannten Anforderungen sind logischerweise auch schon ab der ersten Hausarbeit gültig.

Darauf verweisen die grundsätzlichen Anforderungen in Prüfungsordnungen („In den Hausarbeiten sollen Studierende nachweisen, dass sie befähigt sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig in schriftlicher Form zu bearbeiten“ – BPO der RFH Köln vom 31. August 2015) als auch von Prüfern gestellte Anforderungen an die zur erbringenden Prüfungsleistungen.

Die Grundanforderungen des wissenschaftlichen Arbeitens, auch das lässt sich aus dem Vorgang in Baden-Württemberg erkennen, beinhalten nicht nur das konsequente Referenzieren von genutzten Fremdtexten, sondern auch die „Entwicklung einer eigenständigen Gedankenführung“. Diese kann bewiesen werden, wenn wirklich etwas ergebnisoffen geforscht statt bloß zusammengefasst wird.

Vorbeugen statt Prozessieren

Eine Stuttgarter Anwaltskanzlei hat über das Urteil berichtet und bietet dabei Betroffenen ihre Beratungsleistung an.

forschenlernen.jetzt meint, dass es für alle jetzt Studierenden sinnvoll sei, von vornherein jeden Plagiatsverdacht zu vermeiden und dadurch gar nicht erst eines Tages zum „Betroffenen“ zu werden, und bietet daher schon länger

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